Die Frage zivilrechtlicher Aufsichtspflicht hat 3 Grundvoraussetzungen:
– ein Schaden, den d. Kind/ Jug. nimmt oder anderen zufügt, ist vorhersehbar
– die Aufsichtsperson (z.B. LehrerIn) hat die Möglichkeit dies zu verhindern
– und es ist ihr/ ihm den Umständen nach zumutnar
Ihr seht: viel jur. Theorie. In diesem Rahmen ist jeder Einzelfall entscheidend: Situation, Vorgeschichte des K./J., Alter/ Entwicklungsstufe. Das Kind kann also aus dem Klassenraum geschickt werden, wenn es nach seinem bish. Verhalten keinen Anlass geboten hat, der sein Verhalten als nicht einkalkulierbar erscheinen lässt: https://www.paedagogikundrecht.de/aufsichtsverantwortung