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Schlagwörter: Aufsichtsverantwortung
Dieses Thema enthält 1 Antwort und 2 Teilnehmer. Es wurde zuletzt aktualisiert von Phedra vor 6 Jahre, 4 Monate.
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Februar 20, 2019 um 5:22 pm #3461
Die „Aufsichtsverantwortung“ hat in der Erziehung eine pädagogische Komponente, die identisch mit zivilrechtlicher Aufsichtspflicht ist/ siehe 1.) und eine rechtliche, die Gefahrenabwehr/ siehe 2.:
1. Die zivilrechtliche Aufsichtspflicht/ Schutzauftrag bedeutet, dass auf vorhersehbaren Schaden zumutbar zu reagieren ist:
– 1a auf Schaden, der Kind/ Jugndlichem durch andere zufügt werden kann
– 1b auf Schaden, den Kind / Jugendlicher anderen zufügen kannEs geht dabei um Ermahnungen und pädagogische Grenzsetzungen, die pädagogische Ziele verfolgen:
– zu 1a = lerne mit Gefahren für Dich umzugehen / „Eigenverantwortlichkeit“
– zu 1b = füge anderen keinen Schaden zu / „Gemeinschaftsfähigkeit“2. RECHTLICHER AUFTRAG der Gefahrenabwehr = Du bist befugt zu Reaktionen auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung eines/r Kind/ Jugdlichen, vorausgesetzt Du handelst geeignet und verhältnismäßig.
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Zu 1.
Die zivilrechtliche Aufsichtspflicht besteht in folgendem Rahmen: Vorhersehbarkeit eines Schadens auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Sinne hinreichender Wahrscheinlichkeit: ist in der konkreten Situation für diese/s/n Kind/ Jugendlichen, in dessen/ deren Alter und Entwicklungsstufe unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit einem Schaden zu rechnen (Prognose) ? Schaden = Minderung oder Verlust materieller (z.B. Besitz, Eigentum, Vermögen) oder immaterieller Güter (z.B. Leben, Freiheit, Gesundheit, Ehre/ Ansehen in der Gesellschaft). Erwartet werden Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Schadensgefahr zu begegnen und nur solche, die dem Pädagogen zumutbar sind. Die Wahrnehmung der ziv. Aufsichtspflicht bedeutet also, dass PädagogInnen auf Basis ihres durch Sorgeberechtigte erteilten Erziehungsauftrags das für sie Zumutbare zu bedenken und zu veranlassen haben, was einem vorhersehbaren Schaden eines/r Kindes/ Jugendlichen oder durch ein Kind/Jug. entgegenwirkt.
→ Die Fragen, ob eine Aufsichtspflicht besteht und wie sie auszuüben ist, sind stets auf den konkreten Einzelfall ausgerichtet zu beantworten.
Zu 2.
In akut gefährlichen Situationen der Eigen- oder Fremdgefährdung eines/r Kindes/Jugendlichen sind Rektionen in folgendem Rahmen rechtlich zulässig:
– Ein wichtiges Recht des Kindes o. anderer ist akut gefährdet: z.B. Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit.
– die Reaktion ist erforderlich, um der Eigen-/Fremdgefährdung zu begegnen.
– die Reaktion ist geeignet. “Geeignet” ist Verhalten, wenn es aus Sicht eines (fiktiv) neutralen Beobachters in der Lage ist, der Gefährdung zu begegnen, insbesondere wenn die Situation mit dem betroffenen Kind/ Jugendlichen
pädagogisch aufgarbeitet wird. Letzteres bedingt,dass besondere päd. Konzepte zu entwickeln sind, um mit der Reaktion verbundene negative Nebenwirkungen zu neutralisieren. Die päd. Aufarbeitung wird i.d.R. nachträglich erfolgen,
freilich so schnell wie möglich. Die Eignung fehlt auch, wenn z.B. ein um sich schlagendes Kind auf dem Boden festgehalten wird, das insoweit durch sexuellen Missbrauch traumatisiert ist.
– die Reaktion ist verhältnismäßig, wenn keine andere für Kind/Jug. weniger gravierende Maßnahme in Betracht kommt. Wenn z.B. Ausweich- und Abwehrtechnik möglich ist, ist das Festhalten unverhältnismäßig und rechtswidrig.Der Pädagoge handelt z.B. – bedingt durch den primären Erziehungsauftrag – auch pädagogisch, wenn er während des „am Boden Fixierens“ zugleich beruhigend auf das aggressive Kind einwirkt. Er verfolgt dann auch das Ziel, die Gefahrenabwehr kommunikativ so einzubetten, dass sie das Kind nicht zu sehr verstört. Zudem ist Voraussetzung für jede Gefahrenabwehr, dass eine pädag. Beziehung besteht. Diese ist wesentlich mitbestimmend dafür, ob sich z.B. ein/e Kind/ Jug. festhalten lässt (Machtspirale). Vorangegangenen Beziehungserfahrungen mit dem Pädagogen sind in Gefahrenabwehr- Situationen von großer Bedeutung.
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Dieses Thema wurde geändert vor 6 Jahre, 4 Monate von
Phedra.
Februar 21, 2019 um 10:01 pm #3465Vielen Dank @Martin Stoppel für die fachlich-rechtliche Ergänzung.
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Dieses Thema wurde geändert vor 6 Jahre, 4 Monate von
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